Erbengemeinschaft in der Türkei: Neues Vorkaufsrecht der Erben bei der Versteigerung
Mit dem 12. Justizreformpaket (Gesetz Nr. 7589) erhalten erbende Miteigentümer seit dem 31. Juli 2026 ein besonderes Vorrecht: Die erste Versteigerung einer geerbten Immobilie findet ausschließlich unter ihnen statt. Stand: 18. August 2026.
Quellen: T.C. Resmi Gazete, TBMM, Adalet Bakanlığı — Zusammenstellung Decker Real Estate, Stand 18.08.2026
Neues Vorkaufsrecht: Was das 12. Justizreformpaket für Erbengemeinschaften ändert
Mit dem 12. Justizreformpaket (türk. „12. Yargı Paketi“) hat der türkische Gesetzgeber eine wichtige Neuregelung für Erbengemeinschaften eingeführt. Wird eine geerbte Immobilie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gerichtlich versteigert, erhalten die erbenden Miteigentümer seither ein besonderes Vorrecht. Die erste Versteigerung findet dadurch ausschließlich unter ihnen statt — außenstehende Dritte dürfen an dieser Runde nicht teilnehmen.
Gerade für Erben, die in Deutschland leben und gemeinsam mit Verwandten eine Erbengemeinschaft Immobilie Türkei geerbt haben, kann diese seit dem 31. Juli 2026 geltende Regelung erhebliche praktische Bedeutung haben. Denn wer eine Immobilie innerhalb der Familie halten möchte, musste bislang befürchten, sie an einen fremden Höchstbietenden zu verlieren.
Typischer Fall: Mehrere Erben — aber keine Einigung über die Immobilie
In deutsch-türkischen Erbfällen kommt es häufig vor, dass mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Immobilie in der Türkei werden. Die Eltern oder Großeltern hinterlassen dabei ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück. Die Kinder oder Enkel leben anschließend teilweise in Deutschland, teilweise in der Türkei.
Ein Erbe möchte die Immobilie behalten, ein anderer möchte seinen Anteil wirtschaftlich verwerten. Ein weiterer Erbe ist unter Umständen überhaupt nicht zu einer Einigung bereit. Kann folglich keine einvernehmliche Erbauseinandersetzung erreicht werden, kommt nach türkischem Recht grundsätzlich eine Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft („ortaklığın giderilmesi davası“, auch „izale-i şuyu“) in Betracht.
🚫 Rechtslage bis 30.07.2026
War eine Teilung der Immobilie in Natur nicht möglich, erfolgte die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf. Bei der öffentlichen Versteigerung konnten dabei auch außenstehende Dritte mitbieten und die Familienimmobilie erwerben.
✅ Rechtslage seit 31.07.2026
Die erste Versteigerungsrunde findet nun ausschließlich unter den erbenden Miteigentümern statt. Ein Erbe, der die Immobilie halten möchte, muss dadurch nicht mehr sofort gegen fremde Investoren bieten.
Bislang bestand für einen Erben, der die Immobilie innerhalb der Familie halten wollte, dabei ein erhebliches Risiko. Genau hier setzt das 12. Justizreformpaket an — und verändert die Ausgangslage spürbar zugunsten der Erbengemeinschaft.
Was hat sich durch das 12. Justizreformpaket geändert?
Mit dem Gesetz Nr. 7589 wurde Art. 114 des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İcra ve İflâs Kanunu — İİK) geändert. Die neue Regelung betrifft dabei ausschließlich Immobilien, die bestimmte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen.
Drei Voraussetzungen für das Erben-Vorrecht
Erwerb ausschließlich durch Erbgang — sämtliche Eigentümer müssen die Immobilie durch Erbgang erworben haben.
Keine außenstehenden Dritten im Eigentum — an der Immobilie dürfen keine Eigentumsrechte von Personen außerhalb der Erbengemeinschaft bestehen.
Gerichtlich angeordneter Verkauf — die Aufhebung der Gemeinschaft muss durch Verkauf angeordnet worden sein, etwa weil eine Teilung in Natur nicht möglich ist.
Liegen diese drei Voraussetzungen gleichzeitig vor, wird die erste Versteigerung ausschließlich unter den erbenden Miteigentümern durchgeführt. Außenstehende Dritte können an dieser ersten Versteigerungsrunde folglich nicht teilnehmen. Das Gesetz sieht diese ausschließlich unter den Erben durchzuführende Versteigerungsrunde dabei ausdrücklich nur einmalig vor.
Was bedeutet das für einen Erben, der die Immobilie behalten möchte?
Die Neuregelung verbessert die Position eines Erben erheblich, der das Haus, die Wohnung oder das Grundstück innerhalb der Familie erhalten möchte. Er muss in der ersten Versteigerungsrunde nämlich nicht mehr gegen außenstehende Kaufinteressenten oder Investoren bieten. Stattdessen erhalten zunächst die erbenden Eigentümer selbst die Möglichkeit, die Immobilie zu erwerben.
Damit schafft der Gesetzgeber faktisch ein Erwerbsvorrecht der Erben im Versteigerungsverfahren. Wichtig ist allerdings: Die neue Regelung bedeutet nicht, dass ein Erbe die Immobilie automatisch oder zu einem besonders niedrigen Preis übernehmen kann. Vielmehr entscheidet weiterhin das höchste Gebot innerhalb der Erbengemeinschaft über den Zuschlag.
Vorteile für den übernahmewilligen Erben
- Kein Bieten gegen fremde Investoren in Runde 1
- Planbarkeit, da nur Miterben teilnahmeberechtigt sind
- Realistische Chance, die Immobilie in der Familie zu halten
Was die Regelung nicht leistet
- Kein automatischer oder verbilligter Erwerb
- Volles Gebot in Höhe des Schätzwertes erforderlich
- Bei mehreren übernahmewilligen Erben weiterhin Bietwettbewerb untereinander
Besonderheit: In der ersten Versteigerung gilt grundsätzlich der volle Schätzwert
Für die ausschließlich unter den Erben stattfindende erste Versteigerung gelten besondere Anforderungen an das Mindestgebot. Während bei der regulären Versteigerung grundsätzlich 50 % des festgestellten Schätzwertes („muhammen kıymet“) eine maßgebliche Schwelle darstellen, gilt bei der ersten, ausschließlich unter den Erben durchgeführten Versteigerung grundsätzlich 100 % des Schätzwertes.
Erste Versteigerung (nur erbende Miteigentümer): Mindestgebot grundsätzlich 100 % Schätzwert Das Gebot muss zudem die gesetzlich maßgebliche Mindestgrenze einschließlich vorrangiger Forderungen sowie der Verwertungs- und Verteilungskosten überschreiten
Ablauf der neuen Versteigerungsregel bei geerbten Immobilien
Kommt in der ersten, den Erben vorbehaltenen Versteigerungsrunde also kein wirksamer Zuschlag zustande, folgt eine zweite Versteigerung. Bei dieser können dann auch außenstehende Dritte teilnehmen, hinsichtlich des Schätzwertes gilt anschließend grundsätzlich wieder die 50-%-Schwelle.
Fallbeispiele aus der Praxis
Wie sich die Neuregelung konkret auswirkt, zeigt sich am ehesten anhand typischer Konstellationen. Die folgenden drei Fallbeispiele orientieren sich an wiederkehrenden Fragestellungen aus der Beratungspraxis deutsch-türkischer Erbfälle.
Drei Geschwister, ein Haus in Antalya, keine Einigung
Ein Vater hinterlässt seinen drei Kindern eine Immobilie in Antalya. Nach Abschluss des Erbscheinsverfahrens sind die drei Kinder als Miteigentümer eingetragen. Zwei Kinder leben in Deutschland, ein Kind lebt in der Türkei. Die Immobilie wird mit einem Schätzwert von 9 Mio. TL bewertet.
Eines der Kinder möchte das Haus behalten, die beiden Geschwister möchten hingegen ihren Anteil wirtschaftlich verwerten. Eine außergerichtliche Einigung über die Übernahme der Anteile scheitert, sodass schließlich im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft der Verkauf der Immobilie angeordnet wird.
Nach der neuen Rechtslage wird die erste Versteigerung ausschließlich unter den drei erbenden Miteigentümern durchgeführt. Der Erbe, der das Haus behalten möchte, erhält damit zunächst die Möglichkeit, die Immobilie zu ersteigern, ohne in dieser ersten Runde gegen außenstehende Kaufinteressenten antreten zu müssen — muss dabei allerdings berücksichtigen, dass grundsätzlich der volle Schätzwert von 9 Mio. TL maßgeblich ist.
Erbanteil bereits an einen Investor verkauft
Zwei Schwestern erben gemeinsam mit ihrem Bruder eine Wohnung in Alanya. Eine der Schwestern ist finanziell angespannt und verkauft ihren Erbanteil noch vor der gerichtlichen Auseinandersetzung an einen außenstehenden Investor. Anschließend kommt es dennoch zur Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft, weil sich die verbliebenen Beteiligten nicht einigen können.
Weil an der Immobilie nun jedoch Eigentumsrechte eines außenstehenden Dritten bestehen, entfällt eine zentrale Voraussetzung der Neuregelung. Die erste Versteigerung ist damit nicht mehr ausschließlich den erbenden Miteigentümern vorbehalten — das Verfahren läuft von Beginn an nach den regulären Regeln mit Beteiligung außenstehender Bieter.
Dieses Beispiel verdeutlicht, weshalb der Zeitpunkt einer Anteilsübertragung innerhalb einer zerstrittenen Erbengemeinschaft strategisch entscheidend sein kann.
In Deutschland lebender Erbe will das Ferienhaus übernehmen
Eine in München lebende Erbin möchte das von ihren Eltern geerbte Ferienhaus in Kemer dauerhaft behalten, während ihr in der Türkei lebender Bruder auf einer Verwertung besteht. Nach gescheiterter außergerichtlicher Einigung wird die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf gerichtlich angeordnet, der Schätzwert liegt bei umgerechnet rund 210.000 Euro.
Weil sämtliche Voraussetzungen der Neuregelung vorliegen, findet die erste Versteigerung ausschließlich zwischen den beiden Geschwistern statt. Die in Deutschland lebende Erbin muss dabei jedoch vorab klären, ob sie den vollen Schätzwert — und nicht nur die Hälfte — kurzfristig finanzieren kann, etwa über Eigenkapital oder eine Zwischenfinanzierung. Andernfalls droht ihr trotz des neuen Vorrechts der Verlust der Immobilie in der zweiten, dann für Dritte geöffneten Versteigerungsrunde.
Warum die Änderung gerade für in Deutschland lebende Türkei-Erben wichtig ist
Viele Erben türkischer Immobilien leben dauerhaft in Deutschland und sind mit den rechtlichen Möglichkeiten einer Erbauseinandersetzung in der Türkei nicht vertraut. Besonders problematisch sind dabei Erbengemeinschaften, bei denen sich die Beteiligten über Jahre hinweg nicht über die Nutzung oder den Verkauf einer Immobilie einigen können.
Die neue Regelung eröffnet hier eine interessante strategische Möglichkeit: Wer eine geerbte Immobilie in der Türkei selbst behalten möchte, muss eine Teilungsversteigerung nicht mehr ausschließlich als Risiko betrachten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren vielmehr eine Möglichkeit darstellen, die Eigentumsverhältnisse endgültig zu bereinigen und die Immobilie vollständig zu übernehmen.
Ob dieser Weg wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt allerdings insbesondere vom festgestellten Immobilienwert, dem eigenen Erbanteil, möglichen Belastungen der Immobilie und der Finanzierung des Erwerbs ab. Deshalb lohnt sich vor jeder Entscheidung eine nüchterne Kosten-Nutzen-Abwägung.
Vorsicht bei bereits an Dritte übertragenen Erbanteilen
Die neue Regelung gilt nicht für jede Immobilie mit mehreren Eigentümern. Entscheidend ist insbesondere, dass sämtliche Eigentümer ihre Eigentumsrechte durch Erbgang erworben haben und keine außenstehenden Dritten Eigentumsrechte an der Immobilie besitzen. Das kann in der Praxis von erheblicher Bedeutung sein.
Wurde beispielsweise ein geerbter Miteigentumsanteil bereits an einen Investor oder einen sonstigen Dritten übertragen, können die Voraussetzungen für die ausschließlich den Erben vorbehaltene erste Versteigerung entfallen. Gerade bei zerstrittenen Erbengemeinschaften kann deshalb der Zeitpunkt, zu dem rechtliche Schritte eingeleitet werden, strategisch entscheidend sein.
Was gilt bei bereits laufenden Erbauseinandersetzungen?
Auch bei bereits anhängigen Verfahren sollte geprüft werden, ob die Neuregelung Anwendung findet. Maßgeblich ist dabei nicht allein, wann die Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft eingereicht wurde. Für laufende Verfahren enthält das Gesetz vielmehr eine Übergangsregelung.
Daher muss insbesondere geprüft werden, in welchem Stadium sich das Verkaufsverfahren befindet und ob die Versteigerung bereits vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bekannt gemacht worden war. Eine individuelle Prüfung des jeweiligen Verfahrensstands ist deshalb dringend empfehlenswert.
Seit wann gilt die neue Regelung?
Das 12. Justizreformpaket (12. Yargı Paketi) wurde als Gesetz Nr. 7589 am 16. Juli 2026 von der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) verabschiedet. Die für Erbengemeinschaften maßgebliche Änderung betrifft dabei Art. 114 des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İİK).
| Ereignis | Datum |
|---|---|
| Verabschiedung durch die TBMM (Gesetz Nr. 7589) | 16. Juli 2026 |
| Inkrafttreten der Neuregelung (Art. 114 İİK) | 31. Juli 2026 |
Die Neuregelung ist somit seit dem 31. Juli 2026 in Kraft und gilt für Versteigerungen, die diese Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt erfüllen.
Checkliste: Was vor einer Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft geprüft werden sollte
Vor Einleitung einer Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft sollte insbesondere Folgendes geprüft werden:
Wer aktuell im türkischen Grundbuch (Tapu) als Eigentümer eingetragen ist
Auf welcher Grundlage die jeweiligen Eigentumsanteile erworben wurden
Ob bereits Anteile an außenstehende Dritte übertragen wurden
Welchen aktuellen Wert die Immobilie hat
Ob eine außergerichtliche Übernahme der Erbanteile wirtschaftlich günstiger ist
Ob die Finanzierung einer Teilnahme an der erbeninternen Versteigerung gesichert werden kann
Quellen und weiterführende Stellen
| Thema | Offizielle Stelle |
|---|---|
| Veröffentlichung von Gesetzen, u. a. Gesetz Nr. 7589 | T.C. Resmi Gazete |
| Gesetzgebungsverfahren, 12. Justizreformpaket | Türkische Große Nationalversammlung (TBMM) |
| Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht (İİK) | T.C. Adalet Bakanlığı (Justizministerium) |
| Gesetzestexte im Überblick (Mevzuat) | T.C. Mevzuat Bilgi Sistemi |
Ihr nächster Schritt
Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft Immobilie Türkei und überlegen, ob eine Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft für Sie infrage kommt? Decker Real Estate vermittelt den Kontakt zu erfahrenen, in Deutschland und der Türkei zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und begleitet Sie zusätzlich bei der Bewertung und Vermarktung der Immobilie.
Decker Real Estate · Yetki Belgesi No 3506573 · İzmir / Alanya · info@decker-realestate.com
Häufige Fragen zur Erben-Versteigerung
Das 12. Justizreformpaket (Gesetz Nr. 7589) ändert Art. 114 des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetzes. Bei ausschließlich durch Erbgang erworbenen Immobilien findet die erste Versteigerung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung seither nur unter den erbenden Miteigentümern statt.
Dabei handelt es sich um die türkische Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft. Sie kommt in Betracht, wenn sich Miteigentümer — etwa Erben — nicht außergerichtlich einigen können. Ist eine Teilung der Immobilie in Natur nicht möglich, ordnet das Gericht regelmäßig den Verkauf an.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, dürfen ausschließlich die erbenden Miteigentümer der Immobilie an der ersten Versteigerungsrunde teilnehmen. Außenstehende Personen sind in dieser einmaligen Runde von der Teilnahme ausgeschlossen.
Nein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die erste Versteigerungsrunde ist gesetzlich ausschließlich den erbenden Miteigentümern vorbehalten. Erst wenn dabei kein wirksamer Zuschlag zustande kommt, öffnet sich das Verfahren für außenstehende Bieter.
In der ersten, ausschließlich unter Erben durchgeführten Versteigerung gilt grundsätzlich ein Mindestgebot von 100 % des festgestellten Schätzwertes. Das Gebot muss zudem die gesetzlich maßgebliche Mindestgrenze einschließlich vorrangiger Forderungen und Verwertungskosten überschreiten.
Kommt in der erbeninternen ersten Versteigerung kein wirksamer Zuschlag zustande, folgt eine zweite Versteigerung. An dieser können dann auch außenstehende Dritte teilnehmen, und hinsichtlich des Schätzwertes gilt anschließend wieder die niedrigere 50-%-Schwelle.
Grundsätzlich nicht. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass keine außenstehenden Dritten Eigentumsrechte an der Immobilie besitzen. Wurde ein Erbanteil bereits an eine außenstehende Person übertragen, kann das Erben-Vorrecht für die erste Versteigerungsrunde deshalb entfallen.
Das 12. Justizreformpaket wurde am 16. Juli 2026 als Gesetz Nr. 7589 von der TBMM verabschiedet. Die für Erbengemeinschaften maßgebliche Änderung von Art. 114 İİK ist seit dem 31. Juli 2026 in Kraft.
Das hängt vom jeweiligen Verfahrensstand ab. Maßgeblich ist unter anderem, ob die Versteigerung bereits vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bekannt gemacht worden war. Eine individuelle Prüfung des konkreten Verfahrensstands ist deshalb empfehlenswert.
Fazit: Neue Chance, geerbte Immobilien in der Familie zu halten
Das 12. Justizreformpaket stärkt die Position von Erben, die eine geerbte Immobilie in der Türkei selbst übernehmen oder innerhalb der Familie halten möchten. Wird bei einer ausschließlich durch Erbgang erworbenen Immobilie die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf angeordnet und bestehen keine Eigentumsrechte außenstehender Dritter, erhalten die erbenden Miteigentümer zunächst die Möglichkeit, untereinander um die Immobilie zu bieten. Erst wenn diese erste Versteigerungsrunde nicht zum Erfolg führt, öffnet sich das Verfahren auch für außenstehende Bieter.
Entdecke mehr von Decker Realestate Türkei, Alanya, Antalya, Fethiye, Izmir
Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.
Treten Sie der Diskussion bei